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12. Mai 2017

Das Vermögen der Gemeinde


Die neue Rechnungslegung- und Vorschlagsverordnung 2015 (kurz: VRV 2015 (1)), ist für Gemeinden spätestens für das Finanzjahr 2020 (bei Kontrolle des Bundesrechnungshofes für 2019 (2)) anzuwenden. Thema dieses Artikels: Darstellung von Vermögen und Schulden.

Eine der wesentlichsten Neuerungen für die Gemeinden besteht in der Darstellung von Vermögen und Schulden, welche der Bilanz eines privatwirtschaftlichen Unternehmens gleichkommt. Mit der Erfassung des gesamten Vermögens und aller Fremdmittel im verschränkten System, wird der gesamte Ressourcenverbrauch und nicht nur der Verbrauch von Geldmitteln ersichtlich gemacht. Bevor über Ansatz und Bewertung eines Vermögenswertes entschieden wird, ist daher die Frage zu klären, ob überhaupt ein bilanzierungsfähiger Vermögenswert vorliegt.

Gegenstand der aktivseitigen Vermögensrechnung sind grundsätzlich Vermögenswerte. Die VRV 2015 definiert aber diesen „Vermögenswert“ nicht. Dem Verständnis der allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften zufolge muss die Gemeinde aufgrund vergangener Ereignisse die Verfügungsmacht über einen Wert haben. Und der Gemeinde muss daraus ein künftiger Nutzen zufließen. Dieser kann in Zahlungseingängen, in verminderten oder gänzlich entfallenden Zahlungsausgängen bestehen. Der Nutzen kann auch ein immaterieller Mehrwert für die Bevölkerung sein.

Praxisbeispiel zur Erfassung

Eine Gemeinde hat, für die Errichtung eines Radweges, von einem Bauern 300 m² Fläche für € 9.000,- erworben.

Das Grundstück selbst wird künftig keinen Ertrag bringen. Der künftige Nutzen besteht jedoch nachhaltig darin, dass die Gemeindebürger/innen einen Radweg nutzen können. Spätere Instandhaltungen auf dem Radweg sind je nach Umfang entweder Aufwendungen oder führen ihrerseits zu aktivierungsfähigen Vermögenswerten. (3)

Für dieses Beispiel gilt:

Vermögenswerte sind in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn die Gebietskörperschaft zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat (4). Wirtschaftliches Eigentum liegt unabhängig von der zivilrechtlichen Eigentümerschaft vor, wenn die Gemeinde wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem sie diese insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt (5).

  • (1) BGBI II 313/2015
  • (2) derzeit in Diskussion, ob für alle Gemeinden der Stichtag 1.1.2020 gelten soll
  • (3) § 24 Abs 8 VRV 2015
  • (4) § 19 Abs 1 VRV 2015
  • (5) § 19 Abs 1 VRV 2015