Hier finden Sie oft gestellte Fragen, die dazu passenden Antworten und viele praktische Beispiele zum Thema VRV 2015. Gemeinsam erstellt mit unseren Experten Prof. Dr. Helmut Schuchter und Dr. Klaus Kandler – in Abstimmung mit der Abteilung Gemeinden im Amt der Tiroler Landesregierung.
Einige Gemeinden besitzen geringfügige Anteile an Genossenschaften (z.B. örtliche Raiffeisenkassen oder Volksbank).
Im Zuge der VRV-Umstellung sollten diese Anteile jedenfalls unter den sonstigen Anteilen gem. § 23 Abs 5 VRV ausgewiesen werden. Zudem soll die Beteiligung in der Anlage 6j (Nachweis über unmittelbare Beteiligungen an Gebietskörperschaft) angeführt werden. Unter Position 3 Beteiligungsart ist "sonstige" anzugeben.
Die Höhe sollte sich – sofern bekannt – gem. § 23 Abs 7 bzw. 8 am anteiligen Eigenkapital der Genossenschaft orientieren.
Gemeinde als Baurechtsnehmer (Grundstück gehört nicht der Gemeinde, nur das Gebäude):
Das Grundstück wird nicht als Vermögen erfasst
Das Grundstück der Pfarre ist zwar mit dem eingeräumten Baurecht belastet, gehört aber der Pfarre und wird auch nicht zum wirtschaftlichen Eigentum der Gemeinde (also keine Erfassung in der Eröffnungsbilanz). Demnach muss das „Baurecht selbst“ in der Regel nicht erfasst werden. Die laufenden Baurechtszinszahlungen stellen Betriebsausgaben dar.
Anderes gilt für das Gebäude und das Inventar.
Egal ob unbewegliches Vermögen (Gebäude), bewegliches oder fest verbundenes Inventar - es liegen immer Vermögenswerte der Gemeinde vor und sind in der Eröffnungsbilanz zu erfassen. Allerdings ist bei Gebäuden die Laufzeit des Baurechts zu prüfen – fällt nach Ablauf des Baurechtsvertrages das Gebäude entschädigungslos an den Baurechtsgeber, darf die Restnutzungsdauer nicht länger als die Restlaufzeit des Massivgebäudes sein. Notfalls ist daher die Nutzungsdauer mit der Funktion „individuelle Nutzungsdauer“ zu korrigieren.
Gemeinde als Baurechtsgeber (Grundstück gehört der Gemeinde, das Gebäude jedoch nicht):
Für die Eröffnungsbilanz hat die Einräumung des Baurechtes keine Auswirkungen, weil das Grundstück im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Gemeinde bleibt und nach den allgemeinen Regeln zu bewerten ist, zumal entgeltliche Nutzungsüberlassungen nicht den Wert beeinflussen (also egal ob gegen Miet-, Dienstbarkeits- oder Baurechtszins). Nur für den Fall, dass ein unentgeltliches Baurecht eingeräumt wird, kann die Nutzungseinschränkung zu einer Wertminderung führen.
Über die Grundstücksrasterverfahren sollte das Grundstück relativ leicht zum Bewerten sein
Hierfür gibt es drei Punke zu beachten:
Antwort: Kulturgüter sind grundsätzlich zu den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten und in das Anlageverzeichnis, Anlage 6h, aufzunehmen (sofern aus verlässlichen Unterlagen ermittelbar oder Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder interne plausible Wertfeststellung). Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlage 6i zu erfassen, wobei für Sammlungen gesamthaft und mit Angabe von Standort und Anzahl der Sammlungsstücke dort aufzunehmen sind. Für die Eröffnungsbilanz muss bei Sammlungen nicht zwischen bewertbaren (Anschaffungskosten bekannt) und nicht bewertbaren (Anschaffungskosten unbekannt) unterschieden werden; es genügt die einheitliche Erfassung der gesamten Sammlung in der Anlage 6i.
Antwort: Für die Berechnung der Nutzungsdauer ist grundsätzlich die Nutzungsdauertabelle in Anlage 7 zu verwenden. Ist der zu erfassende Vermögenswert nicht in der Nutzungsdauertabelle enthalten, so ist subsidiär die Nutzungsdauer des am ehest passenden Sachanlagengutes heranzuziehen. Ergibt sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten der Sachanlage eine andere voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer, so ist diese heranzuziehen und zu begründen (§ 19 Abs. 10 VRV 2015). In Ausnahmefällen kann also die erwartete wirtschaftliche Nutzungsdauer von jener in Anlage 7 abweichen. Eine abweichende Nutzungsdauer kann dann für die Abschreibung herangezogen werden, jedoch ist eine solche Abweichung zu begründen.
Antwort: Bei Anschaffungen aus der Kameradschaftskasse erwirbt die FFW als eigenständige Körperschaft öffentlichen Rechts selbst das zivilrechtliche Eigentum am Gegenstand; naturgemäß liegen auch Verfügung und Gebrauch bei der FFW. Dass die Gemeinde die Mittel für die laufende Instandhaltung zur Verfügung stellt, reicht nicht aus, um wirtschaftliches Eigentum für die Gemeinde zu begründen. Das Gerät ist nicht in der Eröffnungsbilanz zu erfassen.
Antwort: Kapellen sind grundsätzlich Gebäude, weil sie als Bauwerke durch räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren, den Eintritt von Menschen gestatten, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit sind. In der Regel sind Kapellen auch Kulturgüter nach Maßgabe des § 25 VRV 2015. Unabhängig davon, ob solche Gebäude für die Gemeinde einen konkreten Nutzen haben, sind sie zu erfassen und nach den Regeln für Gebäude zu bewerten (da es sich um alte Objekte handelt, deren rechnerische Nutzungsdauer längst abgelaufen ist, wird der Wert allerdings mit Null ausgewiesen). Bei jüngeren umfangreichen Sanierungen gibt es zwar bekannte und an sich aktivierungspflichtige Ausgaben (§ 24 Abs. 8 VRV 2015), die aber wegen des einheitlichen Bewertungsansatzes bei der Eröffnungsbilanz nicht zu berücksichtigen sind.
Antwort: Die bloße Nutzung durch einen anderen bedeutet nicht, dass das wirtschaftliche Eigentum beim jeweiligen Nutzer liegt. Andernfalls wären z.B. alle vermieteten Grundstücke nicht zu erfassen. Wirtschaftliches Eigentum setzt voraus, dass der Dritte wie ein Eigentümer über das Grundstück herrscht und auch das Risiko von Verlust oder Zerstörung trägt; das ist bei bloßen Nutzungsüberlassungen nicht der Fall. Grundstücke die anderen zur Nutzung überlassen sind (Miete, Pacht, Fruchtgenuss oder Leihe), gehören zum Sachanlagevermögen der Gemeinde und sind im Anlageverzeichnis zu erfassen.
Antwort: Interessentenstraßen sind nach dem Tiroler Straßengesetz dem Vermögen der Straßeninteressentschaft, als eigenständige Körperschaften öffentlichen Rechts, zuzurechnen. Die landesgesetzlich angeordnete bloße Kostenbeteiligung führt nicht zum wirtschaftlichen Eigentum gem. § 19 VRV, wonach auf Besitz, Gebrauch, Verfügungsmacht und Verlustrisiko abzustellen ist. Diese Parameter gelten vielmehr für die betreffende Straßeninteressentschaft als Straßenverwalter einer öffentlichen Interessentenstraße (§ 17 Tiroler StraßenG). Sämtliche Ausgaben der Gemeinde bei öffentlichen Interessentenstraßen, egal ob sie den Neubau oder die Instandhaltung betreffend, sind als verlorene Ausgaben zu verbuchen und mangels Vermögenswert im Gemeindehaushalt nicht zu aktivieren.
Im Gegensatz dazu formuliert der Gesetzgeber in § 26 Tiroler FeuerwehrG, dass die Beschaffung und Erhaltung der für die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren und die Berufsfeuerwehren erforderlichen Löschgeräte, Alarmeinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Gerätehäuser, der sonstigen Dienstgebäude, der Dienstbekleidung und der Ausrüstung, Aufgaben der Gemeinden sind; daher schon wirtschaftliches Eigentum bei solchen Beschaffungsvorgängen die wirtschaftlich über eine Kostenbeteiligung hinaus gehen.
Jetzt gemeinsam mit uns starten: +43 5372 6902 oder info@kufgem.at