Mediathek Journal-Ausgaben Newsletter-Abo Youtube-Videos Facebook-Seite
25. Januar 2018

Voranschlag und Rechnungsabschluss


Am 23. Jänner 2018 wurde die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 mit Verordnung des BMF geändert (1). Es wurden dabei eine Vielzahl von redaktionellen Fehlern der Stammfassung bereinigt, die Kontenpläne der Länder und der Gemeinden überarbeitet und die Beilagen geringfügig verändert. Die inhaltlichen Neuerungen sind überschaubar.

KONTENPLAN FÜR GEMEINDEN ÜBERARBEITET

Die Überarbeitung des Kontenplanes war notwendig, weil sprachliche Fehler, Widersprüche und andere Unstimmigkeiten erkannt wurden. Einiges wurde ergänzt, wie zB Konten für die indirekte Verbuchung der Abschreibung; Umstrukturierung der Vorratskonten oder die Einrichtung neuer Kontengruppen (wie für alle Gebäude und Bauten, Verbuchung von Kassenstärkern, Kommunalsteueraufwendungen, Energiebezüge oder Veräußerung von Anlagegütern).

ERÖFFNUNGSBILANZ ZUM 1.1.2020 FÜR ALLE EINHEITLICH

Die Bestimmungen der VRV 2015 sind für Länder und Gemeinden spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden (2). Der Zeitpunkt des spätestens möglichen Inkrafttretens der VRV 2015 wird für Länder und Gemeinden damit einheitlich mit dem Finanzjahr 2020 festgesetzt.

WELCHE ABSCHREIBUNGSDAUER GILT?

Die Anlage 7 zur VRV 2015 ist insofern eine Besonderheit im österreichischen Rechnungswesen, als hier erstmals verbindliche Abschreibungsdauern für eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern geregelt wurden. In anderen Rechtsbereichen gibt es eine solche Liste gar nicht (zB Unternehmensgesetzbuch) oder nur sehr eingeschränkt (zB Einkommensteuergesetz 1988 (3).

Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz stellt sich immer wieder die Frage, welche Abschreibungsquote für bestehendes Sachanlagevermögen gilt. Die vorhandenen Vermögenswerte sind dabei grundsätzlich einzeln zu erfassen und in den Anlagenspiegel (4) und die Vermögensrechnung aufzunehmen (5); Für die Berechnung der Abschreibung sind die Nutzungsdauern in Anlage 7 zu verwenden (6). In der Novelle wurde nun ergänzt, dass abweichend dazu für einen bereits erfassten Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren die Restnutzungsdauer beibehalten werden kann, wenn dieser aufgrund einer von der Gebietskörperschaft festgelegten oder vorgegebenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurde. In diesem Fall sind die für die Berechnung der Abschreibung in der Anlage 7 festgelegten Nutzungsdauern nicht heranzuziehen (7). Diese Vereinfachung gilt nur für Vermögen, das vor der Kundmachung der VRV 2015 (Oktober 2015) angeschafft wurde (8).

Allerdings empfehlen wir aus praktischen Überlegungen, aktuell angeschafftes Sachanlagevermögen bereits mit den Nutzungsdauern nach der Anlage 7 zur VRV 2015 zu hinterlegen.

KEINE ERFASSUNG VON INVESTITIONSZUSCHÜSSEN IN DER ERÖFFNUNGSBILANZ

Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers) sind grundsätzlich als Sonderposten auf der Passivseite der Vermögensrechnung zwischen dem Nettovermögen und den Fremdmitteln zu erfassen. Die ertragswirksame Auflösung der Kapitaltransfers (Investitionszuschüsse) ist entsprechend der Abnutzung (laut Nutzungsdauertabelle Anlage 7) des geförderten Vermögengegenstandes vorzunehmen (9).

Nunmehr wurde klargestellt, dass nicht rückzahlbare Zuschüsse für Investitionen nicht zu passivieren sind. Das gilt z.B. für Gemeinde- Bedarfszuweisungen, die für Investitionen gewährt wurden und die gemäß landesrechtlichen Bedarfszuweisungs-Richtlinien nicht rückzahlbar sind (10). Damit sind die Bedarfszuweisungen gemeint und im Ergebnis die Empfehlung des tirolerischen Bewertungsleitfadens für ganz Österreich übernommen, wonach aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf eine rückwirkende Erfassung von Investitionszuschüssen verzichtet werden sollte (11).

-----------------------------------------------------

(1) BGBl II 17/2018

(2) § 40 Abs 2 VRV idF Novelle 2018

(3) Das EStG 1988 normiert nur für Gebäude, PKW und Firmenwert solche Nutzungsdauern

(4) Anlage 6g

(5) § 38 Abs 2 VRV

(6) § 19 Abs 10 VRV

(7) § 38 Abs 2  VRV idF Novelle 2018

(8) EB zu § 38 Abs 2 VRV

(9) § 36 VRV

(10) Änderung der EB zu § 36 VRV

(11) Ergänzung der EB zu § 38 VRV mit Novelle 2018: Für Investitionszuschüsse im Sinne des § 36, die vor der Kundmachung der VRV 2015 (Oktober 2015) gewährt wurden, kann aus verwaltungsökonomischen Gründen kein Sonderposten angesetzt werden.