Mediathek Journal-Ausgaben Newsletter-Abo Youtube-Videos Facebook-Seite
30. März 2017

Vermögenserfassung – wann, wie, durch wen?


Mit dem Umstieg auf die VRV 2015 ist das Gemeindevermögen für die Eröffnungsbilanz zu erfassen und zu bewerten. Dies stellt den ersten Schritt für einen erfolgreichen Umstieg dar. Die beiden folgenden Schritte sind die erste Erstellung des Voranschlags gemäß der neuen Verordnung sowie der erste Rechnungsabschluss nach dem neuen System.

Zeitpunkt:

Wann soll die Eröffnungsbilanz sinnvollerweise erstellt werden und mit welchem Stichtag? Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

Einerseits kann die Eröffnungsbilanz mit dem Stichtag des Umstiegs, das heißt per 1.1.2019 oder 1.1.2020 erstellt werden. Die andere Möglichkeit ist, die Erfassung und Bewertung des Vermögens schon früher, beispielsweise per 1.1.2018 durchzuführen.

Sofern die verwendete IT-Lösung dies zulässt, können dann schon die VRV-konformen Positionen und Beträge in das IT-System aufgenommen werden. Wichtig ist, dass in diesem Fall die bestandsmäßigen Wertveränderungen im Vermögenshaushalt bereits im Hintergrund mitgebucht werden, damit beim tatsächlichen Umstieg aktuelle Werte vorhanden sind.

Diese bereits frühzeitige Erfassung und Bewertung des Vermögens bringt den Vorteil, dass damit schon ein großer Teil des Umstiegaufwandes bewältigt wurde und knifflige Bewertungsfragen in Ruhe ausdiskutiert werden können.

Wie soll Vermögen erfasst und bewertet werden?

Rechtsgrundlagen:

Die grundsätzlichen Bestimmungen finden sich in der VRV 2015 sowie in den Erläuterungen dazu (siehe https://www.bmf.gv.at/budget/finanzbeziehungen-zu-laendern-und-gemeinden/neuevoranschlags-und-rechnungsabschlussverordnung.html).

Prinzipien:

Inhaltlich gelten für die Bewertung folgende Grundsätze: In der Privatwirtschaft ist in Österreich das kaufmännische Vorsichtsprinzip verankert. Gemäß international anerkannten, öffentlichen Rechnungslegungsvorschriften sollen öffentliche Einrichtungen eine Bewertung möglichst nahe dem tatsächlichen Wert durchführen. Zudem legt die VRV 2015 fest, dass die Bewertung nach „verwaltungsökonomischen Prinzipien“ erfolgen soll. Das bedeutet, dass das Aufwand-Nutzen-Verhältnis bei der Bewertung eingehalten werden sollte. Ebenso gilt das Prinzip der Wesentlichkeit.

Durch wen?

In der VRV 2015 ist festgelegt, dass die Erfassung und Bewertung möglichst selbständig durch die einzelne Gemeinde erfolgen soll. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass im Rahmen der Erstbewertung vielfach „intern plausible Wertfeststellungen“ möglich sind.

Wichtig ist die Dokumentation der Erfassung und Bewertung. Es sollte für jede Bilanzposition schriftlich aufgezeichnet und abgelegt werden, nach welcher Methode und mit welchen Grundannahmen die jeweiligen Werte generiert wurden. Für allfällige Prüfungen der Gemeindeaufsicht oder der Rechnungshöfe ist dies entscheidend und in der VRV 2015 auch vorgeschrieben.

Sobald die Werte für die Eröffnungsbilanz erstmals erfasst und bewertet wurden, ist anzuraten, das gesamte Vermögensbild noch einmal abzuklopfen. Etwaige Bewertungsspielräume können da noch genutzt werden, bevor die Werte endgültig festgelegt werden.

Und falls im Rahmen der Erstbewertung doch etwas übersehen wurde, keine Angst. Die VRV 2015 sieht vor, dass bis zu fünf Jahre nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz Korrekturen vorgenommen werden können. Wichtig ist nur, diese gut zu dokumentieren.