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30. August 2017

Das wirtschaftliche Eigentum


Fit für die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 mit Dr. Klaus Kandler und Prof. Dr. Helmut Schuchter

Die neue Rechnungslegung- und Vorschlagsverordnung 2015 (kurz: VRV 2015, ist für Gemeinden spätestens für das Finanzjahr 2020 (bei Kontrolle des Bundesrechnungshofes für 2019) anzuwenden. Thema dieses Artikels: Das wirtschaftliche Eigentum.

Vermögenswerte sind dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn die Gebietskörperschaft zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat.(1) Wirtschaftliches Eigentum liegt unabhängig von der zivilrechtlichen Eigentümerschaft vor, wenn die Gemeinde wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem sie diese insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt.(2)

Wirtschaftliches Eigentum ist in der Regel mit dem aufgrund zivilrechtlicher Bestimmungen erworbenen Eigentum ident; wirtschaftlicher Eigentümer ist also üblicherweise der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d.h. auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann.(3)

Nachdem im Steuerrecht und Unternehmensrecht dieselben Regeln zum wirtschaftlichen Eigentum gelten, können in Zweifelsfällen die dort entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Das gilt zum Beispiel für die Zurechnung von Vermögensgegenständen bei aufrechten Leasingverträgen.(4) 

Praxisbeispiel zur Erfassung

Die Gemeinde hat für die Freiwillige Feuerwehr (kurz: FFW)  des Ortes ein Löschfahrzeug angeschafft. Das Land hat die Investition subventioniert (Landes-Feuerwehrfonds).

Nach dem Landes-Feuerwehrgesetz 2001 sind u. a. Beschaffung und Erhaltung der für die FFW erforderlichen Löschgeräte, Alarmeinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Gerätehäuser usw. Pflichtaufgaben der Gemeinde. Alle daraus entstehenden Kosten hat, unbeschadet einer Beitragsleistung des Landes-Feuerwehrfonds (§ 29 LFG 2001), die Gemeinde zu tragen. Auch wenn die FFW das Löschgerät gebraucht und darüber verfügt, liegt wegen der Anschaffung und des finanziellen Bezuges wirtschaftliches Eigentum der Gemeinde vor.

Bei Anschaffungen aus der Kameradschaftskasse erwirbt die FFW dagegen als eigenständige Körperschaften öffentlichen Rechts selbst das zivilrechtliche Eigentum am Gegenstand; naturgemäß liegen auch Verfügung und Gebrauch bei der FFW. Dass die Gemeinde die Mittel für die laufende Instandhaltung zur Verfügung stellt, reicht nicht aus, um wirtschaftliches Eigentum für die Gemeinde zu begründen.

  • (1) § 19 Abs 1 VRV 2015
  • (2) § 19 Abs 2 VRV 2015
  • (3) VwGH 26.7.2005, 2002/14/0009
  • (4) EB zu § 19 VRV