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18. Januar 2018

Die Gemeinde und ihre Kulturgüter

Fit für die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - mit Dr. Klaus Kandler und Prof. Dr. Helmut Schuchter.

Die Vermögensrechnung, im Verständnis des Unternehmensgesetzbuches die Bilanz (1), ist in Vermögen, Sonderposten, erhaltene Investitionszuschüsse, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. Wobei das Vermögen als kurzfristiges und langfristiges Vermögen auszuweisen ist. Zum langfristigen Vermögen gehören unter anderen die Kulturgüter (2).

Was sind Kulturgüter?

Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen und bei denen diese Qualität zum Wohl des Wissens und der Kultur durch die Gebietskörperschaft erhalten wird (3). Beispiele hierfür sind Sammlungen in Museen, geschützte Landschaftsräume, historische Gebäude, Ausgrabungsstätten, etc. Als erster Anhaltspunkt kann die Gemeinde die Verordnungen der Bezirksgerichte heranziehen, welche beschlussmäßig aufgrund der Verordnung des Bundesdenkmalamtes Wien vom 15.12.2009 die Eintragung angeordnet haben, dass ersichtlich gemacht wird, dass die Erhaltung konkret bezeichneter Objekte im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Kulturgüter Erfassen und Bewerten

Die Kulturgüter werden grundsätzlich im allgemeinen Anlagenspiegel (Anlage 6g) (4) erfasst. Kulturgüter werden aufgrund ihrer Qualifikation generell nicht abgeschrieben, da davon ausgegangen wird, dass diese Wertgegenstände ihren besonderen Wert erhalten. Nur bei Gebäuden, die in die Kategorie der Kulturgüter fallen, besteht hinsichtlich der linearen Abschreibung ein Wahlrecht. Erfolgt eine unentgeltliche Überlassung bzw. wird vertraglich ein rein symbolischer Betrag angesetzt, ist für die erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz) der beizulegende Zeitwert anzusetzen. Dies entspricht der Vorgehensweise bei der Erfassung und Bewertung des Sachanlagevermögens.

Sonderfall Sammlungen

Ist eine Einzelerfassung der Stücke nicht möglich bzw. auf Grund einer hohen Stückzahl kein Mehrwert zu erwarten, so können aussagekräftige Sammelposten gebildet werden. Bewertete Sammlungen sind ebenfalls in der Anlage 6g auszuweisen. Kulturgüter bzw. Sammlungen bei denen eine Bewertung nicht möglich ist, sind in der Anlage 6h auszuweisen, wobei Sammlungen gesamthaft und mit Angabe von Standort und Anzahl der Sammlungsstücke dort aufzunehmen sind. Für die Eröffnungsbilanz muss bei Sammlungen nicht zwischen bewertbaren (Anschaffungskosten bekannt) und nicht bewertbaren (Anschaffungskosten unbekannt) unterschieden werden. Es genügt die einheitliche Erfassung der gesamten Sammlung in der Anlage 6h.

Was tun bei späteren Bewertungen?

Erfolgt bei einem bislang nicht bewerteten Kulturgut eine Folgebewertung (z.B. durchgeführtes Gutachten aufgrund Leihgabe/Versicherung), ist dieses aus der Anlage 6h auszuscheiden. Es ist mit dem jeweiligen Wert auf dem jeweiligen Anlagenkonto, sowie auf dem Konto bzw. der Gruppe „Nacherfassung von Vermögenswerten“ zu erfassen und in der Anlage 6g darzustellen (5). War das Kulturgut bereits mit einem Wert in der Vermögensrechnung bewertet und ändert sich dieser Wert, zB durch ein Schätzgutachten, dann ist der Wert des Kulturguts aber nicht anzupassen (6).

  • (1) § 193 Abs 4 und § 198 UBG
  • (2) § 25 VRV
  • (3) § 25 Abs 1 VRV
  • (4) mit der Novelle 2018 zur VRV werden die Anlagebezeichnungen geändert; in der Stammfassung der VRV 2016 hat das Anlageverzeichnis die Bezeichnung Anlage 6h
  • (5) EB zu § 25 VRV in der Fassung Novelle 2018
  • (6) Anpassungen sind nur nach Maßgabe des § 38 Abs 8 VRV möglich