Kufgem Journal Nr. 18 | April 2018

15 ist der DSBA der direkte Ansprechpartner für die Datenschutzbehörde. Organisatorische, technische, aber auch grundsätzliche Kenntnisse der DSGVO werden damit vorausgesetzt. IST DAS AUSKUNFTSBEGEHREN WICHTIG? Ja, es behandelt die Anfrage einer Person, ob und welche Daten von ihr gespeichert sind. Im Gesetz festgelegt sind auch Korrektur, Einschrän- kungen der Verarbeitung und auch Löschbegehren – aber immer ab- hängig davon, ob es übergeordnete Gesetze gibt, die einer Löschung oder Einschränkung widersprechen. Auch dann, wenn keine Daten einer Person gespeichert sind, muss da- rüber Auskunft erteilt werden. Diese Auskunft muss innerhalb eines Monats erfolgen. Organisatorisch muss sich die Gemeinde auf diese Aufgabe vorbereiten und darauf achten, dass Anfragen in der vorgege- benen Zeit richtig beantwortet werden. WENN DIE GEMEINDE EINEN EXTERNEN DSBA BEAUFTRAGT, BRAUCHT SIE SICH DANN UM NICHTS MEHR ZU KÜMMERN? Leider nein. Sinnvollerweise sollte sich eine Person in der Gemeinde um den DSGVO-Alltag kümmern. Ein Auskunftsbegehren kann von einem externen DSBA nur sehr mühsam und mit erhöhtem Aufwand durchgeführt werden, weil hier der Zugriff und die Einsicht in die dafür benötigten Daten notwendig sind. WERDEN IM ZUGE DER UMSETZUNG DER DSGVO NUR IT-THEMEN BEHANDELT? Ganz klar NEIN. Die DSGVO hat vor allem organisatorische Auswirkun- gen. Es muss hinterfragt werden, wie Daten genutzt und verarbeitet werden. Neben der Klärung der juristischen Frage (Ist diese Verarbei- tung gesetzlich erlaubt?) muss auch der technische Aspekt berücksich- tigt werden (Wie, wo und für welchen Zweck werden Daten im vorhan- denen IT-Umfeld verarbeitet bzw. genutzt?) Alle diese Bereiche müssen natürlich bei der neuen DSGVO-Organisation in der Gemeinde berück- sichtigt und mit einbezogen werden. WARUM IST KUFGEM FÜR DIE GEMEINDEN DER RICHTIGE PARTNER FÜR DIE DSGVO- UNTERSTÜTZUNG? Kufgem und seine Partner in ganz Österreich betreuen seit über 25 Jahren Gemeinden und kennen daher die Abläufe und Aufgaben der Wir haben einige aktuelle Fragen und Ant- worten für Sie kurz zusammengefasst: GIBT ES BEIM DSGVO-GESETZ ÜBERGANGSFRISTEN UND WIE SIND GEMEINDEN DAVON BETROFFEN? Das Gesetz tritt mit 25.5.2018 ohne weitere Übergangsfristen in Kraft und betrifft jeden, der personenbezogene Daten speichert … egal, ob diese Daten in einem EDV-System gespeichert oder auf Papier genutzt werden. MUSS DIE GEMEINDE EINEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN (DSBA) BESTIMMEN? WER KANN DAS SEIN? Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, einen DSBA zu bestimmen. Fest steht, dass die Führungsorgane einer Gemeinde (Bürger- meister, Amtsleiter) diese Rolle nicht über- nehmen dürfen. Andere Gemeindemitarbeiter bzw. externe – dafür befugte – Dienstleister können diese Aufgabe übernehmen. In der Rolle als DSBA ist diese Person nicht wei- sungsgebunden. WAS SIND DIE AUFGABEN DES DSBA? Der DSBA hat ausschließlich eine beratende Rolle. Eine Haftung für diese Beratung würde sich nur dann ergeben, wenn der DSBA wis- sentlich falsch agiert. Im Falle einer Kontrolle Die von Kufgem zur Verfügung gestellten Unterlagen sind für die praktische Umsetzung der DSGVO sehr hilfreich und eine große Entlastung für uns. Die erhaltenen Listen sind zu 90% automatisiert, wir müssen nur mehr wenig in Eigenregie machen. JOSEF DRAXL Amtsleiter Gemeinde Inzing und Kursteilnehmer DSGVO-Modul 2

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